Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht regelt die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

  • Haben Sie von Ihrem Arbeitgeber ein Kündigungsschreiben erhalten und möchten die Kündigung anfechten?
  • Sind Sie unzufrieden mit Ihrem Arbeitszeugnis?
  • Möchten Sie Ihren Arbeitsvertrag vor der Unterzeichnung von einer fachkundigen Per-son prüfen lassen?
  • Droht Ihnen Ihr Arbeitgeber mit einer Änderungskündigung?
  • Beabsichtigen Sie, das Arbeitsverhältnis mittels einer Aufhebungsvereinbarung zu be-enden?

In vorgenannten Fällen sind Sie bei uns bestens aufgehoben. Sämtliche Anwälte unserer Kanz-lei verfügen über Erfahrung und Fachwissen im Bereich des privatrechtlichen Arbeitsrechts so-wie des öffentlichen Personalrechts. Wir sind sowohl beratend als auch prozessierend tätig und begleiten Sie demnach von den aussergerichtlichen Einigungsbemühungen bis hin zum Schlichtungs- und Klageverfahren.

Das schweizerische Arbeitsrecht kennt folgende, in hierarchischer Weise aufgelisteten Rechts-quellen:

  • Zwingende Bestimmungen des Obligationenrechts (OR), des Arbeitsgesetzes (ArG) so-wie des Gleichstellungsgesetzes (GIG)
  • Gesamtarbeitsverträge
  • Betriebsordnungen
  • Einzelarbeitsverträge
  • Normalarbeitsverträge
  • Dispositives Gesetzesrecht
  • Weisungen des Arbeitgebers

Ein Arbeitsvertrag kann befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Ein Arbeitsvertrag ist – im Gegensatz zum Lehrlingsvertrag – grundsätzlich formfrei gültig. Ein Arbeitsvertrag kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent abgeschlossen werden. Von einem Arbeitsverhältnis wird ausgegangen, wenn der Arbeitnehmer auf Weisung und eingegliedert in der Or-ganisation der Arbeitgeberin eine Leistung tätigt, deren Vornahme üblicherweise nur gegen Lohn zu erwarten ist.

Im europäischen Vergleich ist das schweizerische Arbeitsrecht sehr liberal ausgestaltet, zumal der Grundsatz der Kündigungsfreiheit gilt. Unter Einhaltung der Kündigungsfristen kann ein Arbeitsverhältnis von beiden Parteien jederzeit aufgelöst werden. Für Arbeitgeber und Arbeit-nehmer dürfen dabei keine unterschiedlichen Kündigungsfristen gelten. Der Kündigende hat die Kündigung lediglich schriftlich zu begründen, sofern dies von der Gegenpartei verlangt wird. Eine fristlose Kündigung ist nur rechtmässig, sofern die Fortsetzung des Arbeitsverhält-nisses dem Kündigenden nicht mehr zugemutet werden darf. Betreffend Zumutbarkeit gilt ein strenger Massstab.