Mietrecht

Das Mietrecht regelt die Beziehung zwischen Vermieter und Mieter.  

  • Haben Sie vom Vermieter die Kündigung erhalten und möchten diese anfechten oder aber das Mietverhältnis erstrecken lassen?  
  • Haben Sie meinen Mieter, der die Mietzinsen nicht oder nicht fristgerecht begleicht?  
  • Weigert sich der Vermieter, Mängel auf seine Kosten beheben zu lassen?  
  • Möchten Sie eine Herabsetzung des Mietzinses beantragen?  
  • Möchten Sie Ihre Wohnung untervermieten?  

Das Mietrecht ist grundsätzlich in den Art. 253 ff. des Obligationenrechts (OR) geregelt. Art. 253 OR statuiert die Pflicht des Vermieters, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen und verpflichtet den Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten.  

Der Mieter muss den Mietzins und allenfalls die Nebenkosten am Ende jedes Monats, spätestens aber am Ende der Mietzeit bezahlen, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist (Art. 257c OR). Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt mindestens zehn Tage, bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage (Art. 257d OR). Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.  

Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen (Art. 266l OR). Der Vermieter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und angibt, wie der Mieter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen will.  

Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, kann ein Ehegatte den Mietvertrag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen kündigen (Art. 266m OR). Die Kündigung durch den Vermieter ist dem Mieter und seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner separat zuzustellen (Art. 266n OR), ansonsten die Kündigung nichtig ist.  

Zuständig für Streitigkeiten aus Miete und Pacht sind nicht die Friedensrichterämter, sondern vielmehr die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht.