Strafrecht

Das Strafrecht hat zum Ziel, das friedliche gesellschaftliche Zusammenleben zu gewährleisten. Hierzu definiert das Strafrecht Verhaltensweisen, deren Missachtung unter Strafe gestellt sind.

  • Sind Sie in ein Strafverfahren involviert und auf der Suche nach einem Strafverteidiger?
  • Haben Sie einen Strafbefehl erhalten und möchten dagegen Einsprache erheben lassen?
  • Haben Sie eine Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhalten?
  • Sind Sie Opfer einer Straftat geworden und möchten eine Strafanzeige gegen den Täter einreichen?

In vorgenannten Fällen sind Sie bei uns bestens aufgehoben. Sämtliche Anwälte unserer Kanzlei sind leidenschaftliche Strafverteidiger. Gerne begleiten wir Sie an Einvernahmen bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft und vertreten Sie vor dem Kriminalgericht.

Die Begehung einer strafbaren Handlung zieht die Eröffnung eines Strafverfahrens nach sich. Ein Strafverfahren wird entweder von Amtes wegen oder auf eine entsprechende Anzeige hin eingeleitet. Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) und dient der Abklärung der Rechts- und Sachlage. Den Übertretungsstrafbehörden obliegt die Beurteilung der lediglich mit Busse bestraften Taten (Übertretungen), während die Zuständigkeit für Vergehen und Verbrechen bei Polizei und Staatsanwaltschaft liegt.

Im Ermittlungsverfahren stellt die Polizei den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest. Sie sichert Beweise, befragt in die Tat involvierte Personen und nimmt gegebenenfalls Festnahmen vor. Der Staatsanwaltschaft obliegt als Verfahrensleiterin insbesondere die rechtliche Einordnung des Sachverhaltes.

Ist der Sachverhalt ausreichend geklärt, entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie das Verfahren einstellt, einen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim zuständigen Gericht erhebt. Der Erlass eines Strafbefehls ist nur möglich, sofern der Sachverhalt ausreichend geklärt ist sowie eine relativ geringe Strafe (Freiheitsstrafe bis sechs Monate) gefordert wird.

Das Schweizerische Strafrecht kennt den sog. „Anwalt der ersten Stunde.“ Dieser Grundsatz räumt der beschuldigten Person bereits anlässlich der ersten Einvernahme das Recht auf Beizug eines Anwaltes ein. Dies ist insoweit sinnvoll, als das Strafverfahren komplex und der von der Staatsanwaltschaft ausgeübte Druck gross sein kann. Ein Anwalt vermag die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person zu garantieren und den rechtmässigen Ablauf des Strafverfahrens sicherzustellen.