Vertragsrecht
Ein Vertrag gilt als Vereinbarung zwischen mindestens zwei Parteien, die sich zu einer Leistung verpflichten möchten.
- Haben Sie einen Leasingvertrag abgeschlossen und ein mangelhaftes Fahrzeug erhalten?
- Möchten Sie den einem Unternehmer erteilten Auftrag mit sofortiger Wirkung widerrufen?
- Mussten Sie bei einem bestellten Werk einen Mangel feststellen?
- Hat eine private Versicherung die Leistungen (insb. Krankentaggelder) eingestellt und sie möchten Ihre Ansprüche zivilrechtlich durchsetzen?
- Verweigert der Käufer die Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises?
Das schweizerische Vertragsrecht kennt keinen numerus clausus an Verträgen. Während die sog. Nominatverträge explizit im schweizerischen Obligationenrecht (OR) in den Artikeln 184 bis 529 geregelt sind, bestehen für sog. Innominatverträge keine spezifischen gesetzlichen Regelungen.
Zu den gesetzlich normierten Nominatverträgen gehören insbesondere der Kaufvertrag, der Schenkungsvertrag, der Mietvertrag, der Arbeitsvertrag, der Werkvertrag, der einfache Auftrag sowie der Bürgschaftsvertrag.
Dank des im schweizerischen Vertragsrecht anerkannten Grundsatzes der Vertragsfreiheit steht es jeder Person frei, innerhalb der Schranken des Gesetzes (vgl. Art. 19 OR) zu entscheiden, mit dem und mit welchem Inhalt sie einen Vertrag abschliessen will. Folgerichtig können auch Verträge abgeschlossen werden, welche vom Obligationenrecht nicht explizit vorgesehen sind. Diese Verträge werden, wie vorstehend erwähnt, als Innominatverträge bezeichnet. Als Beispiele können der Leasingvertrag, der Franchisevertrag, der Factoringvertrag oder der Lizenzvertrag genannt werden.
Das schweizerische Vertragsrecht kennt nicht nur den Grundsatz der Vertragsfreiheit, sondern auch denjenigen der Formfreiheit. Sofern im Gesetz nicht ausdrücklich eine besondere Form (Schriftlichkeit, öffentliche Beurkundung, etc.) verlangt wird oder die Parteien eine bestimmte Form vereinbart haben, ist ein Vertrag formlos und somit auch mündlich gültig. Formvorschriften bestehen beispielsweise für die Zession, den Grundstückkauf sowie das Schenkungsversprechen. Die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Formvorschrift ist Voraussetzung für die Gültigkeit des formbedürftigen Vertrags. Auch Vorverträge und nachträgliche Abänderungen von formbedürftigen Verträgen unterliegen grundsätzlich denselben Formvorschriften wie der Hauptvertrag.