Sportrecht

Das Sportrecht ist eine fächerübergreifende Materie und besteht insbesondere aus Vereinsrecht, Arbeitsrecht, Ausländerrecht und Verwaltungsrecht.

  • Sind Sie ein Fussballklub und möchten einen ausländischen Spieler beschäftigen?
  • Wurden Sie als Nichtamateur-Spieler vom Trainingsbetrieb ausgeschlossen oder in die zweite Mannschaft degradiert?
  • Schuldet Ihnen Ihr Arbeitgeber Lohn oder Siegprämien?
  • Verweigert Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Transfer zu einem anderen Klub?
  • Haben Sie einen Spieler transferiert und das Vermittlungshonorar oder die Transfersumme wurde nicht beglichen?
  • Steht Ihnen als Ausbildungsverein eine Ausbildungs- oder Solidaritätsentschädigung zu?

Wir beraten sowohl Spieler als auch Klubs in arbeits-, sport- und ausländerrechtlichen Fragen. Insbesondere im Fussball verfügen wir schweizweit über ein grosses Netzwerk. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Sportrechtliche Streitigkeiten unterliegen oftmals nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit, sondern vielmehr richtet sich die Zuständigkeit nach den Statuten des entsprechenden Sportverbandes.

Die Rechtspflege des Schweizerischen Fussballverbands (SFV) wird in erster Linie durch die verbandsinterne Kontroll- und Disziplinarkommission sowie vom Rekursgericht ausgeübt. Für internationale Streitigkeiten sind die Rechtspflegeorgane der FIFA und der UEFA zuständig. Der Rechtssuchende ist verpflichtet, letztinstanzliche Entscheidungen eines FIFA- oder eines UEFA- Organs (unter Vorbehalt der Anrufung des Sportgerichtshofes in Lausanne)  vollumfänglich anzuerkennen.

Für zivilrechtliche Streitigkeiten in Verbandsangelegenheiten zwischen dem Schweizerischen Fussballverband (SFV), einem Klub, einem Spieler oder einem Funktionär ist – unter Ausschluss der ordentlichen staatlichen Gerichte – ausschliesslich der Sportgerichtshof in Lausanne (CAS / TAS) zuständig. Das Verfahren richtet sich nach der Schiedsgerichtsordnung des Sportgerichtshofes.

Das Verfahren wird durch die Einreichung einer Schiedsklage eingeleitet. Je nach Schiedsklausel und Komplexität der Streitsache setzt sich das Schiedsgericht aus einem oder drei Schiedsrichtern zusammen. Die Schiedsrichter können von den Parteien auf einer vom Sportgerichtshof veröffentlichten Liste ausgesucht werden. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist grundsätzlich Englisch oder Französisch.

Nachdem die Schiedsklage eingereicht und das Schiedsgericht zusammengesetzt ist, wird der beklagten Partei die Möglichkeit eingeräumt, schriftlich zur Schiedsklage Stellung zu beziehen. Je nach Komplexität der Angelegenheit findet ein einfacher oder ein doppelter Schriftenwechsel statt. Der Schiedsgerichtshof kann das Verfahren auch jederzeit zugunsten einer Mediation sistieren. Sollte keine Einigung gefunden werden können, fällen die Schiedsrichter (allenfalls nach der Durchführung einer Hauptverhandlung) ein Urteil. Dieses kann unter Umständen an die Berufungsinstanz des Sportgerichtshofes weitergezogen werden.