Wirtschaftsrecht

Das Wirtschaftsrecht umfasst insbesondere die Rechtsgebiete Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht und Arbeitsrecht.

  • Möchten Sie als Start-Up ein Unternehmen gründen?
  • Sind Sie ein internationales Unternehmen, welches sich in der Schweiz ansiedeln möchte?
  • Möchten Sie Ihr Unternehmen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bestmöglichst absichern und Ihre Haftung nach Möglichkeit wegbedingen?
  • Benötigen Sie als Arbeitgeber Arbeitsverträge, welche die Arbeitnehmer auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus vom Abwerben von Klienten abhalten und eine konkurrenzierende Tätigkeit wirksam untersagt?
  • Droht Ihnen Ihr Arbeitgeber mit einer Änderungskündigung?
  • Besteht bei Ihnen als Unternehmer der Bedarf nach einem massgeschneiderten Werk- oder Kaufvertrag?
  • Sind Sie als Unternehmer mit wenig zahlungsfreudigen Kunden konfrontiert resp. möchten eine Forderung durchsetzen?

Wir unterstützen Sie bei der Verhandlung und Ausgestaltung von Verträgen und stellen sicher, dass die einschlägigen Gesetzesbestimmungen beachtet werden. Wir beraten Sie bei der Wahl der geeigneten Gesellschaftsform sowie bei Umstrukturierungen oder Übernahmen von bestehenden Gesellschaften. Wir unterstützen Sie bei Verhandlung und Ausgestaltung von Verträgen und stellen sicher, dass keine für unsere Mandantschaft ungünstigen Klauseln enthalten sind.

Das Gesellschafterecht ist hauptsächlich in den Artikeln 530 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) geregelt. Gemäss der im OR enthaltenen Legaldefinition ist die Gesellschaft die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften und Mitteln.

Das Gesellschaftsrecht kennt jedoch auch folgende Rechtsquellen:

  • Fusionsgesetz (FusG)
  • Kartellgesetz (KG)
  • Bankengesetz (BankG)
  • Börsengesetz (BEHG)
  • Kollektivanlagengesetz (KAG)
  • Revisionsaufsichtsgesetz (RAG)
  • Handelsregisterverordnung (HRegV)
  • Diverse Verordnungen der FINMA

Das Schweizerische Gesellschaftsrecht kennt einen numerus clausus an zulässigen Gesellschaftsformen. Es wird insbesondere zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterschieden. Das Schweizerische Gesellschafterecht kennt folgende Personengesellschaften:

  • Einfache Gesellschaft
  • Kollektivgesellschaft
  • Kommanditgesellschaft

Zu den Kapitalgesellschaften zählen folgende Gesellschaftsformen:

  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Kommanditgesellschaft
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Genossenschaft
  • Verein

In der Praxis wird oft die Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewählt. Die Attraktivität dieser Gesellschaftsformen liegt insbesondere in der Haftung, welche auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Auch aus steuerrechtlicher Sicht haben vorerwähnte Gesellschaftsformen Vorteile zu bieten. Der Hauptunterschied zwischen der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung liegt im Gründungskapital. Bei der Aktiengesellschaft ist ein Aktienkapital von CHF 100’000 (davon mind. CHF 50’000 liberiert) gesetzlich vorgeschrieben, während die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkten Haftung bereits mit einem Stammkapital von CHF 20’000 möglich ist.